Allgemeine Geschäftsbedingungen
der CrazY Pergola e.U.
- GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns, der CrazY Pergola e.U. (kurz Verkäufer) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft, sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2 Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer Geschäftsbedingungen, abrufbar auf unserer Homepage (www.crazypergola.at).
1.3 Verträge werden ausschließlich unter der Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen abgeschlossen.
1.4 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.
1.5 Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
- ANGEBOTE, BESTELLUNG, VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4 Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.5 Der Käufer bestellt die Ware auf folgende Weise: telefonisch, schriftlich (z.B. per E-Mail) oder über sein Kundenkonto im Online-Shop und erklärt sich durch Auftragserteilung ausdrücklich mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden.
2.6 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn nach Erhalt einer Bestellung eine schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung an den Kunden übermittelt wurde und – sofern vereinbart – die entsprechende Vorauszahlung/Anzahlung/Teilzahlung geleistet wurde.
2.7 Der Inhalt des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung ist vom Kunden zu prüfen und Abweichungen unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem angebotenen bzw. bestätigten Inhalt zustande.
- PREISE
3.1 Die Verkaufspreise verstehen sich als Euro-Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung und Leistung geltenden Mehrwertsteuer und ab Lager.
3.2 Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3 Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten, sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5 Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 9% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
- BEIGESTELLTE WARE
4.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2 Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
4.3 Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
- ZAHLUNG UND ZAHLUNGSVERZUG
5.1 Generell ist eine Vorauskasse zu leisten bzw. nach Zustimmung auch nur eine Anzahlung in Höhe des Warenwertes oder Teilzahlung in vereinbarter Höhe, um die nötigen Materialen für die Erfüllung des Auftrages bestellen zu können.
5.2 Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.3 Sämtliche Zahlungen sind gemäß den vereinbarten Bedingungen zu leisten. Sofern Zahlungsbedingungen nicht gesondert vereinbart wurden, ist der Rechnungsbetrag nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug in bar bzw. nach Zustimmung auch mittels Banküberweisung bzw. der im Online-Shop möglichen Zahlungsmodalitäten zu leisten.
5.4 Skontoabzüge bei Zahlung können nur vorgenommen werden, wenn darüber vorab eine entsprechende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.5 Bei Zahlungsverzug gegenüber Unternehmen als Kunden sind wir dazu berechtigt, 9,2% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) verfallen bei Überschreitung der Zahlungsfrist und werden der Rechnung zugerechnet. Weiters sind wir berechtigt die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen, ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz in der Höhe von 50% des Auftragswertes zu verlangen.
5.6 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt worden sind.
5.7 Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Zahlungserinnerungen und Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Zahlungserinnerung bzw. Mahnung von € 20,00.
- BONITÄTSPRÜFUNG
6.1 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände übermittelt werden dürfen.
- MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN
7.1 Unsere Pflicht zur Leistungserbringung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2 Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlichen Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe, sonstige mögliche Störungs- und Gefahrenquellen, sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3 Kommt der Kunde der Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die in Folge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6 Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilen Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7 Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
- LEISTUNGSAUSFÜHRUNG
8.1 Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.2 Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um den erforderlichen Zeitraum.
8.3 Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und es erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand.
8.4 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
- LEISTUNGSFRISTEN UND TERMINE
9.1 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.
9.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3 Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4 Sämtliche Angaben über Lieferzeiten sind unverbindlich. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Lieferverzögerungen ist ausgeschlossen.
- HINWEIS AUF BESCHRÄNKUNG DES LEISTUNGSUMFANGES
10.1 Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
10.2 Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
10.3 Schutzanstriche halten drei Monate.
- BEHELFSMÄßIGE INSTANDSETZUNG
11.1 Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
11.2 Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
- ANNAHMEVERZUG UND RÜCKTRITT
12.1 Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
12.2 Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 4% zusteht.
12.3 Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.4 Will der Kunde den Vertrag stornieren oder vom Vertrag zurücktreten sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens zu verrechnen.
12.5 Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
- EIGENTUMSVORBEHALT
13.1 Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2 Für den Fall der Weiterveräußerung der Ware vor vollständiger Bezahlung ist diesbezüglich die schriftliche Zustimmung einzuholen. Mit der Weiterveräußerung tritt der Kunde seine Forderungen aus dem Verkauf der Ware an den Verkäufer ab und verpflichtet sich, von dieser Abtretung den Drittschuldner schriftlich zu verständigen.
13.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
13.4 Greifen vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises Dritte auf die Ware zu (z.B. bei Pfändungen), ist der Verkäufer über diesen Umstand umgehend schriftlich zu informieren.
13.5 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
13.6 Wird die Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
- SCHUTZRECHTE DRITTER
14.1 Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
14.2 Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
14.3 Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
- UNSER GEISTIGES EIGENTUM
15.1 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2 Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
15.3 Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15.4 Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -Abschluss und –Abwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (z.B. Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc.), sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 100% des Wertes des ausgehändigten Gegenstandes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen.
- GEWÄHRLEISTUNG
16.1 Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.2 Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.3 Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.4 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
16.5 Zur Mängelbehebung sind uns seitens Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.6 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.7 Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
16.8 Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
16.9 Mängel am Liefergegenstand, die der Kunde festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe an uns schriftlich und mittels Fotodokumentation anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
16.10 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen.
16.11 Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.12 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
16.13 Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
16.14 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
16.15 Die Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Der Kunde akzeptiert, dass Glas ein besonderer Werkstoff ist und dass innerhalb der vom jeweiligen Hersteller vorgegebenen Toleranzen hinsichtlich Glasstärken, Glasmaßen, Farbunterschieden, Strukturunterschieden u. Ä. handelsübliche Abweichungen gegeben sein können, die keinen Mangel darstellen.
- HAFTUNG
17.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
17.2 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
17.3 Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
17.4 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
17.5 Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insbesondere auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.
- SALVATORISCHE KLAUSEL
18.1 Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
- ALLGEMEINES
19.1 Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens, 2432 Schwadorf Wiener Straße 27.
19.3 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
19.4 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.